clip_image001.gif (3700 Byte)

zuletzt aktualisiert am 17.07.2021

 

Schülerinnen und Schüler des vierten Schuljahres erhalten mit dem Halbjahreszeugnis eine Empfehlung für den Besuch der weiterführenden Schule. Diese Empfehlung wird den Eltern im Rahmen der Empfehlungsgespräche mitgeteilt und erläutert und berücksichtigt die bisherige Lernentwicklung sowie die ganzheitliche Sicht auf das Kind. Sie dient den Eltern als Grundlage für die Wahl der weiterführenden Schule. Die letztendliche Entscheidung über den weiteren Bildungsweg liegt in der Hand der Eltern.

(https://grundschule.bildung-rp.de/uebergaenge/uebergang-weiterfuehrende-schule.html)

(https://bm.rlp.de/de/bildung/schule/bildungswege)

(https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Schulformen/index.html)

Rechtliches

SchulG § 9 Rheinland-Pfalz

(1) Das Schulwesen ist in Schularten und Schulstufen gegliedert.

(2) Die Schularten umfassen einen oder mehrere Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen und ermöglichen die Organisation des Unterrichts in entsprechenden Lerngruppen. An allgemeinbildenden Schulen können nach Klassenstufe 9 die Qualifikation der Berufsreife, nach Klassenstufe 10 der qualifizierte Sekundarabschluss I und nach Jahrgangsstufe 12 oder 13 die allgemeine Hochschulreife erworben werden.

(3) Schularten sind:

1. die Grundschule, 2. die Realschule plus, 3. das Gymnasium, 4. die Integrierte Gesamtschule, ...

(4) Die Schulstufen gliedern das Schulwesen nach Altersstufen; sie können eine oder mehrere Schularten umfassen. Sie sichern die gemeinsame Grundbildung und die Abstimmung der Bildungsangebote der Schularten sowie ihrer Abschlüsse und ermöglichen die Durchlässigkeit zwischen den Schularten.

(5) Schulstufen sind:

1. die Primarstufe, 2. die Sekundarstufe I und 3. die Sekundarstufe II.

(6) Die ersten beiden Klassenstufen der Sekundarstufe I bilden die Orientierungsstufe. Die Orientierungsstufe hat das Ziel, in einem Zeitraum der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die geeignete Schullaufbahn zu sichern und die Schülerinnen und Schüler in die Lernschwerpunkte und Lernanforderungen der Sekundarstufe I einzuführen; sie kann schulartabhängig oder schulartübergreifend eingerichtet werden. In der Orientierungsstufe findet der Unterricht im Klassenverband statt. Es besteht die Möglichkeit, Neigungsdifferenzierung einzurichten.

GSO § 8

(2) Die Schule informiert die Eltern rechtzeitig über die Bildungswege weiterführender Schulen. [i.d.R. gegen Ende des dritten Schuljahres]

 

GSO § 16

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Orientierungsstufe ist der erfolgreiche Abschluss der Grundschule.  […]

(2) Unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Grundschule erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich das Ziel der Grundschule erreichen werden, eine Empfehlung für den weiteren Schulbesuch in der Orientierungsstufe. Für die Empfehlung sind entscheidend:

 1. das Lern- und Arbeitsverhalten

 und

 2. die Leistungen

Die Empfehlung wird von der Klassenkonferenz erteilt und zusammen mit dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 den Eltern schriftlich mitgeteilt. Dabei sind alle regional vorhandenen Schularten zu berücksichtigen.

 (3) Eine Empfehlung für das Gymnasium kann nur ausgesprochen werden, wenn das allgemeine Lern- und Arbeitsverhalten die Empfehlung rechtfertigt und die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Regel mindestens befriedigend, in den übrigen Fächern überwiegend befriedigend sind. Ausnahmen bedürfen einer besonderen pädagogischen Begründung. Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz muss den Eltern Gelegenheit zu einem Gespräch gegeben werden. [i.d.R. Anfang Januar im vierten Schuljahr]

 (4) Die Eltern melden ihr Kind in der Zeit Anfang Februar eines jeden Jahres bei der Schule an, für die sie sich entschieden haben.