zuletzt aktualisiert am 17.07.2021
Schülerinnen und Schüler des vierten Schuljahres erhalten mit dem Halbjahreszeugnis eine Empfehlung für den Besuch der weiterführenden Schule. Diese Empfehlung wird den Eltern im Rahmen der Empfehlungsgespräche mitgeteilt und erläutert und berücksichtigt die bisherige Lernentwicklung sowie die ganzheitliche Sicht auf das Kind. Sie dient den Eltern als Grundlage für die Wahl der weiterführenden Schule. Die letztendliche Entscheidung über den weiteren Bildungsweg liegt in der Hand der Eltern.
(https://grundschule.bildung-rp.de/uebergaenge/uebergang-weiterfuehrende-schule.html)
Rechtliches
SchulG § 9 Rheinland-Pfalz
(1) Das Schulwesen ist in Schularten und Schulstufen
gegliedert.
(2) Die Schularten umfassen einen oder mehrere
Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen und
ermöglichen die Organisation des Unterrichts in entsprechenden Lerngruppen.
An allgemeinbildenden Schulen können nach Klassenstufe 9 die Qualifikation
der Berufsreife, nach Klassenstufe 10 der qualifizierte Sekundarabschluss I
und nach Jahrgangsstufe 12 oder 13 die allgemeine Hochschulreife erworben
werden.
(3) Schularten sind:
1. die Grundschule, 2. die Realschule plus, 3. das
Gymnasium, 4. die Integrierte Gesamtschule, ...
(4) Die Schulstufen gliedern das Schulwesen nach
Altersstufen; sie können eine oder mehrere Schularten umfassen. Sie sichern die
gemeinsame Grundbildung und die Abstimmung der Bildungsangebote der Schularten
sowie ihrer Abschlüsse und ermöglichen die Durchlässigkeit zwischen den
Schularten.
(5) Schulstufen sind:
1. die Primarstufe, 2. die Sekundarstufe I und 3. die
Sekundarstufe II.
(6) Die ersten beiden Klassenstufen der Sekundarstufe I
bilden die Orientierungsstufe. Die Orientierungsstufe hat das Ziel, in einem
Zeitraum der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in Zusammenarbeit mit
den Eltern die Entscheidung über die geeignete Schullaufbahn zu sichern und die
Schülerinnen und Schüler in die Lernschwerpunkte und Lernanforderungen der
Sekundarstufe I einzuführen; sie kann schulartabhängig oder schulartübergreifend
eingerichtet werden. In der Orientierungsstufe findet der Unterricht im
Klassenverband statt. Es besteht die Möglichkeit, Neigungsdifferenzierung
einzurichten.
GSO § 8
(2) Die Schule informiert die Eltern rechtzeitig über die Bildungswege weiterführender Schulen. [i.d.R. gegen Ende des dritten Schuljahres]
GSO § 16
(1) Voraussetzung für die
Aufnahme in die Orientierungsstufe ist der erfolgreiche
Abschluss der Grundschule.
[…]
(2) Unter Berücksichtigung der Entwicklung in der
Grundschule erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich das Ziel
der Grundschule erreichen werden, eine Empfehlung für den weiteren Schulbesuch
in der Orientierungsstufe. Für die Empfehlung sind entscheidend:
2. die
Leistungen
Die
Empfehlung wird von der Klassenkonferenz erteilt
und zusammen mit dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 den Eltern schriftlich
mitgeteilt. Dabei sind alle regional vorhandenen Schularten zu berücksichtigen.